Unsere AGB.


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Herausgegeben vom Bundesinnungsverband des Glaserhandwerks, An der Glasfachschule 6, 65589 Hadamar,

und beim Bundeskartellamt gemäß § 38, Abs. 2, Ziffer 3 GWB angemeldet.

 

1. Anwendungsbereich

1.1 Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen.

Für Werkverträge gelten ergänzend die unter Teil II aufgeführten „Besonderen Bestimmungen”, sowie wenn es

sich um Bauleistungen handelt, die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C”. Für Lieferungen

ohne Einbau (Warenlieferungen) sind ergänzend die unter Teil III dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

aufgeführten Bedingungen anzuwenden. Die VOB ist im Buchhandel erhältlich, sie kann im übrigen bei uns

eingesehen werden.

1.2 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur, soweit sie von uns

ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

1.3 Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

 

TEIL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

2. Angebote

2.1 Wird das Angebot aufgrund von Unterlagen des Auftraggebers wie Abbildungen und Zeichnungen

einschließlich Maßnahmen erstellt, so sind diese Unterlagen nur verbindlich, wenn im Angebot auf sie Bezug

genommen wird.

2.2 Das Eigentums- und Urheberrecht an Kostenvoranschlägen sowie den von uns erstellten Zeichnungen und

anderen Unterlagen behalten wir uns vor. Sie gehen nach Bezahlung in das Eigentum des Auftraggebers über.

3. Preise

3.1 Die Preise schließen, soweit nichts anderes angegeben ist, die Mehrwertsteuer ein.

3.2 Erfolgt die Lieferung oder Leistung vereinbarungsgemäß oder aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu

vertreten hat, 4 Monate nach Vertragsabschluss oder später, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung

der Preisermittlungsgrundlagen über den Preis neu zu verhandeln.

3.3 Eine Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten

Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden

Geschäftsbedingung kann nicht geltend gemacht werden.

3.4 Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die Annahme von Wechseln bedarf der

vorherigen Vereinbarung.

4. Leistungsvorbehalt

4.1 Von uns angegebene Lieferfristen gelten von dem Tag an, an dem uns der Auftraggeber verbindliche Maße

und Angaben vollständig und zweifelsfrei zur Verfügung stellt, sofern er dazu verpflichtet ist. Sind wir für das

Aufmaß verantwortlich, so muss der Auftraggeber rechtzeitig die notwendigen Vorleistungen erbringen.

4.2 Fälle höherer Gewalt und unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse, wie z.B.

Arbeitskämpfe bei uns oder unseren Lieferanten, Rohstoffmangel, Transportbruch, Elementarschäden sowie

Lieferverzögerungen oder Fehllieferungen unserer Lieferanten, für deren Verlässlichkeit wir grundsätzlich

einstehen, berechtigen uns, zu entsprechend späteren Terminen zu leisten und Teilleistungen zu erbringen.

4.3 Von einem solchen Ereignis ist der Besteller unverzüglich zu unterrichten.

4.4 Schadenersatzansprüche können in diesen Fällen gegen uns nicht geltend gemacht werden. Evtl.

Schadenersatzansprüche gegen Dritte werden an den Besteller abgetreten.

5. Gewährleistung

5.1 Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware, vor allem von Glas und der Gefahr von

Beschädigungen, ist der Besteller zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen Mängel sind

spätestens binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gemäß

§§ 377, 378 HGB bleiben unberührt.

5.2 Herstellungsbedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten, Farbtönungen sowie in dem

Draht-Strukturlauf sind im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.

5.3 Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge leisten wir Gewähr im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften. Für

Bauleistungen gilt § 13 VOB/B. Etwaige Garantieerklärungen von Herstellern, die über unsere eigene

Gewährleistungspflicht hinausgehen, geben wir ohne eigene Verpflichtung weiter.

5.4 Keine Mängel stellen beispielsweise folgende technisch-physikalisch bedingte Erscheinungen an Gläsern dar:

– unauffällige optische Erscheinungen

– farbige Spiegelungen (Interferenzen)

– optische Erscheinungen bei Isoliergläsern und bei vorgespannten Gläsern (Hammerschlag).

– Verzerrungen des äußeren Spiegelbildes (Doppelscheibeneffekt) bei Isoliergläsern

– Aufhängepunkte bei vorgespannten, Biegenarben bei gewölbten Gläsern.

5.5 Muss der Auftragnehmer im Rahmen seiner Gewährleistungsverpflichtung Teile seiner Lieferung ersetzen

oder auswechseln, so haftet er nicht für hierdurch entstehenden weiteren Schaden, wie beispielsweise für dann

notwendige Anstricharbeiten. Er übernimmt außerdem keine Haftung für alle Ansprüche, die sich darüber hinaus

aus dem Gesichtspunkt einer positiven Vertragsverletzung ergeben.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen,

die bei Besitzübertragung bestehen, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer

Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.

6.2 Bei Verarbeitung mit fremden, uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer an der neuen Sache

im Verhältnis des Rechnungswerts unseres Stoffes zu den fremden verarbeiteten Waren. Der Besteller

verarbeitet für uns.

6.3 Wird die von uns gelieferter Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreisoder

Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten und zwar in Höhe des Liefergegenstandes zuzüglich 10

%. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß § 648 BGB. Wir

nehmen die Abtretung an. 6.4 Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen oder

Sicherungsübereignung sind dem Besteller nicht gestattet. Eine Weiterveräußerung darf nur unter

Eigentumsvorbehalt erfolgen. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung entfällt bei Zahlungseinstellung des

Bestellers.

6.5 Bezüglich der abgetretenen Forderung verpflichtet sich der Besteller, alle erforderlichen Angaben zu machen,

die dazugehörenden Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Es ist dem

Besteller untersagt, mit seinem Abnehmer oder einem Dritten Abreden zu treffen, die unsere Rechte in

irgendeiner Weise ausschließen oder beeinträchtigen können. Bei Eingriffen Dritter hat der Besteller uns

unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu benachrichtigen.

6.6 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen

des Bestellers nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der Wert die zu sichernden Forderungen um 10 %

übersteigt.

7. Schadenersatz

7.1 Schadenersatzansprüche gegen uns sind ausgeschlossen, sofern wir nicht wegen Vorsatzes oder grober

Fahrlässigkeit (auch eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen) oder wegen Fehlens zugesicherter

Eigenschaften in Anspruch genommen werden oder Deckung über eine Haftpflichtversicherung besteht. Dieser

Haftungsausschluss betrifft Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, Verzug, positiver

Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen, Gewährleistung und unerlaubter Handlung. Unsere

Haftung aus Unmöglichkeit der Leistung und Verzug bleibt in Fällen der leichten Fahrlässigkeit insoweit

bestehen, als wir auch in diesen Fällen bis zu einem Betrag von 500 Euro einstehen. Soweit Deckung durch eine

Haftpflichtversicherung gegeben ist, wird auch über diesen Beitrag hinaus gehaftet.

8. Gerichtsstand

8.1 Als Gerichtsstand wird für alle Ansprüche aus Verträgen, denen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen

zugrundelegen, unser Firmensitz vereinbart, soweit der Besteller Vollkaufmann, juristische Person des

öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.

 

TEIL II – BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WERKVERTRÄGE

9. Für Werkverträge sind zusätzlich die nachstehenden „Besonderen Bestimmungen” anzuwenden. Für

Bauleistungen gilt ergänzend die VOB.

9.1 Angaben des Bestellers

Fehler aus den vom Besteller zur Verfügung gestellten Unterlagen gehen zu Lasten des Bestellers, sofern sie trotz

sorgfältiger Überprüfung nicht erkennbar sind.

9.2 Anpassungsvorbehalt

Unsere Preise verstehen sich für ununterbrochene Abwicklung der von uns zu erbringenden Leistungen in der

normalen Arbeitszeit. Für die auf Wunsch desBestellers durchgeführten Über-, Nacht-, Sonn- und

Feiertagsstunden sowie für Arbeiten unter nicht vorhergesehenen erschwerten Bedingungen werden, soweit im

Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die zusätzlich anfallenden Kosten erhoben. Dies gilt auch, wenn auf

Verlangen des Bestellers zusätzliche im Angebot nicht aufgeführte Leistungen zu erbringen sind.

9.3 Zahlung

Die Bezahlung des Rechnungsbetrages erfolgt ohne Abzug. Rechnungsbeträge bis 500 Euro sind unverzüglich,

Abschlagszahlungen innerhalb von 12 Werktagen nach Zugang zahlbar. Im übrigen gilt § 16 VOB/B.

9.4 Herstellergarantie

Ansprüche aus einer über unsere Gewährleistung hinausgehende Garantie des jeweiligen Herstellers, z.B. für

Mehrscheiben-Isolierglas, werden an den Kunden weitergegeben. Beschränkt sich eine Herstellergarantie nur

auf Ersatzlieferung, gehen die Aus- und Einbaukosten zu Lasten des Auftraggebers. Bei Lieferung von

Ersatzscheiben gilt die Restlaufzeit der ursprünglichen Garantie.

9.5 Gefahrtragung

Für die vom Lieferanten gelieferten Stoffe und Bauteile, die wegen nicht termingerecht erbrachter Vorleistung

oder sonstiger vom Besteller zu vertretender Umstände nicht eingebaut werden können, geht die Gefahr auf

den Besteller über, sofern er zuvor in Annahmeverzug gesetzt worden ist.

 

TEIL III – BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR WARENLIEFERUNGEN

10. Wird nur die Lieferung beweglicher Sachen ohne Einbau vereinbart, gelten ergänzend die nachstehenden

Bestimmungen:

10.1 Angebote sind bis zur Annahme des Auftrages freibleibend.

10.2 Lieferung, Gefahrübergang

Die Lieferung erfolgt ab Lager. Wird die Ware auf Wunsch des Käufers angeliefert, so geht mit der Übergabe an

den Transportführer – gleichgültig ob er vom Besteller, Lieferanten oder von uns beauftragt ist – die Gefahr auf

den Käufer über. Dies gilt auch bei Transporten mit unseren Fahrzeugen, bei Teil- sowie Frankolieferungen.

Versicherungen gegen Schäden irgendwelcher Art werden nur auf Verlangen des Bestellers und für dessen

Rechnung geschlossen.

10.3 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug, mit Lastzug des Lieferanten oder von einem durch ihn

beauftragten Transportunternehmer durchgeführt, erfolgt die Übergabe der Ware spätestens sobald sie dem

Empfänger vor der Anlieferungsstelle – vorausgesetzt ist eine befestigte Zufahrt – auf dem Wagen zur Verfügung

steht. Das Abladen ist alleinige Angelegenheit des Bestellers der für geeignete Abladevorrichtungen zu sorgen

und die erforderlichen Arbeitskräfte zu stellen hat. Wartezeiten werden im Güterfernverkehr gemäß KVO und im

Güternahverkehr gemäß GNT berechnet.

10.4 Verlangt der Besteller Hilfestellung beim Abladen, Weitertransport oder Einsetzen, so wird dieser Aufwand

zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Mitwirkung bei diesen Arbeiten bedeutet jedoch keine Übernahme einer

zusätzlichen Haftung oder Gefahrtragung über Ziff. 1.7 hinaus.

10.5 Kann die versandbereite Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat nicht ausgeliefert werden,

geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

10.6 Mehrkosten, die durch eine vom Besteller zu vertretende Verzögerung der Auslieferung entstehen,

insbesondere Lager- und Versicherungskosten, gehen zu Lasten des Bestellers.

10.7 Die Verpackung wird nicht zurückgenommen, sofern es sich nicht um eine Leihverpackung handelt. Werden

Verpackungen teilweise zur Verfügung gestellt, so ist die Rücklieferung frei Haus vorzunehmen.

10.8 Zahlung

Sofort bei Lieferung ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug zu zahlen.


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